Kündigungen

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, müssen Sie möglichst umgehend reagieren, damit Sie keine Rechtsverluste erleiden. Möglicherweise ist das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes muß der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Versäumung der Ausschlußfrist bewirkt den Verlust des Klagerechts für eine Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz.

 

Klagen gegen den Arbeitgeber aus anderen Gründen und mit anderen Zielen unterfallen nicht dieser Frist.

 

 

 

fristlose Kündigungen wegen sogenannter Bagatelldelikte

Darüber wurde in den Medien schon vor geraumer Zeit, insbesondere nach dem sogenannten "Emmely" Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, verstärkt berichtet. Die mit dieser Entscheidung  thematisierte Frage beschäftigt die Rechtsprechung jedoch schon seit langem und immer wieder. 

Es wird teilweise behauptet, ohne die Annahme auf konkrete Untersuchungen stützen zu können, dass derartige Kündigungen nach der Veröffentlichung der "Emmely"-Entscheidung in bestimmten Branchen stark zugenommen hätten. In einigen Betrieben wurden nach Jahren erstmals wieder unangekündigte Taschenkontrollen der Mitarbeiter beim Verlassen des Betriebsgeländes durchgeführt oder im Vorfeld derartiger Maßnahmen der Belegschaft durch Aushänge oder Rundschreiben mitgeteilt, daß die teilweise seit Jahren tolerierte Mitnahme von Lebensmitteln mit abgelaufenen Verfallsdaten durch Mitarbeiter im  Handel bzw. in der Lebensmittelindustrie, oder in Reinigungsbetrieben die Mitnahme von aufgefunden Pfandflaschen, z.B. in Abfallkörben, künftig untersagt werde oder schon immer untersagt gewesen sei.  Entsprechendes ereignete sich auch in Zusammenhang mit telefonischen Privatgesprächen vom Arbeitsplatz oder Eigennutzung von Büromaterial(Stifte, Umschläge, Porto usw.). Weitere Beispiele liessen sich nennen.



Diese Entwicklung wurde jedoch durch die Aufhebung der "Emmely"-Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.06.2010 -" AZR 541/09" abgebremst.


In dieser Entscheidung wird zwar grundsätzlich bestätigt, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Festgestellt wurde jedoch, dass nicht jede derartige Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres einen Kündigungsgrund darstellt.

Ob ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB

vorliegt, muss nach Auffassung des BAG "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" beurteilt werden. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der betrieblichen Anweisungen und Vorgaben, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene "Vertrauenskapital" ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Eine abschließende Aufzählung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist nach Auffassung des BAG nicht möglich, sondern hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Unter Umständen kann sich aus der Abwägung ergeben, dass eine "Abmahnung" als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreicht. Dies wird bei Arbeitnehmern mit langen Beschäftigungszeiten im Unternehmen deutlich eher anzunehmen sein, als bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit erst vor überschaubarer Zeit

aufgenommen haben.


 

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